Sind Quoten das richtige Hilfsmittel?

Kein Mensch möchte aufgrund seiner persönlichen Eigenschaft wie eines Migrationshintergrundes für eine Position im Beruf bevorzugt oder benachteiligt werden. Es geht darum, ein faires System, zu schaffen, dass allen Menschen den Zugang zu Arbeit ermöglicht.

Wer die Kompetenzen und Fähigkeiten hat, soll auch in die Position kommen, ungeachtet seiner oder ihrer Herkunft.

Jedoch sind statistisch gesehen mehrheitlich weiße männliche Personen in den Führungspositionen vertreten, so dass die Diskussion um die Chancengerechtigkeit mit der „Quotenregelung“ Anfang des Jahres sowohl mit dem „Führungspositionengesetz“ als auch mit der sogenannten „Migrantenquote“ angestoßen wurde.
Gegner*innen der Quote vertreten die Meinung, dass Quoten die Gesellschaft nur spalten und zu Unfrieden führen würden. Zudem würde eine Bevorzugung aufgrund ethnografischer Merkmale schwerwiegende rechtliche Probleme heraufbeschwören“.

Spaltet oder Verbindet eine Quote die Gesellschaft?

Das Ziel der Quote ist es, die Vielfalt der Gesellschaft entsprechend ihres Bevölkerungsanteils abzubilden.
In der Diskussion heißt es jedoch häufig, die Kompetenz soll entscheiden nicht die Quote. Das ist richtig. Viele Menschen kommen aber nicht in die Position ihre Leistung oder Kompetenz zu zeigen. Mit dem Vorschlag einer „Migrantenquote“ von 35% z.B. im öffentlichen Dienst wurde versucht, genauso viele Menschen mit ausländischen Wurzeln einzustellen wie sie in der Berliner Bevölkerung vertreten sind. Aktuell sind 12% der migrantischen Bevölkerung im öffentlichen Dienst unter den Beschäftigten abgebildet.

Warum die Migrantenquote als „verfassungswirdrig“ erklärt wurde

Wie schon Anfang des Jahres verkündet, gab es verfassungsrechtliche Bedenken, die dazu geführt haben, dass die Migrantenquote sich nicht im öffentlichen Dienst erfolgreich durchsetzen konnte.

Es wurde mit folgenden verfassungsrechtlichen Punkten argumentiert:

  1. Art.33 abs. 2 Grundgesetz (GG): Eine Quotenregelung für Berlin fiele nämlich unter Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Und diese Vorschrift garantiert jedem Deutschen „nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte“ und gilt für den Bereich des Bundes wie auch für den der Länder und ihrer Kommunen. Der Begriff des öffentlichen Amtes erfasst u.a. die angestellten Arbeitnehmer*innen der öffentlichen Hand. Nach diesem Artikel zählt ausschließlich die persönliche Qualifikation, wer eingestellt und befördert wird. Der Migrationshintergrund der Bewerber*innen stellt keine Rechtfertigung dar in die sogenannte Bestenauslese einzugreifen.

2. Art. 3 Abs. 3 S.1 Grundgesetz (GG): Anders als für die Gleichstellung von Männern und Frauen gibt es keinen Auftrag zur Gleichstellung von Migrant*innen und Nicht-Migrant*innen im Grundgesetz. Vielmehr verbietet der Art. 3 Abs. 3 S.1 Grundgesetz es sogar jemanden wegen seiner Abstammung oder Herkunft zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Ohne die Ergänzung des Grundgesetzes um das Gebot der faktische Gleichstellung von Migrant*innen und Nicht-Migrant*innen zu fördern, kann eine Migrantenquote nicht ins Auge gefasst werden.

3. Ermittlung des migrantischen Anteils der Bevölkerung: Man kann den aktuellen Migrantenanteil im öffentlichen Dienst nicht ermitteln. Es gab Versuche, mit Anfragen den Anteil der Beschäftigten abzufragen, die einen sogenannten „Migrationshintergrund“ haben. Jedoch kann die Aufnahme von Daten zum Migrationshintergrund in der Personalstatistik des öffentlichen Dienstes nur auf eine Einwilligung der Betroffenen gestützt werden. Diese können der erteilten Einwilligung jederzeit widersprechen. Daher gibt es keine Statistik zum Anteil der Beschäftigten mit Migrationshintergrund.
Abgesehen von der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten mit Migrationshintergrund wird es schwierig sein, diejenigen richtigen der Berliner Bevölkerung zu finden, die mit der Migrantenquote bevorzugt oder gefördert werden sollen. Anders als das Geschlecht (Mann/Frau) lässt sich die ursprüngliche Staatsbürgerschaft der Eltern nicht ohne weiteres aus den Unterlagen ermitteln.

Das Partizipations- und Integrationsgesetz wurde reformiert

Es wird künftig nach der sogenannten Einzelfallgerechtigkeit eingestellt. Das heißt diejenigen werden eingestellt, die unabhängig vom Migrationshintergrund am besten für die Position geeignet sind.
Im konkreten Fall kann aber bei einem Gleichstand der Bewerber*innen der Migrationshintergrund den Ausschlag für die Auswahl geben. Quotiert vorgezogen wird keine Bewerber*in aufgrund des Migrationshintergrundes.
Bewerber*innen mit Migrationsgeschichte sollen durch die sprachlichen und interkulturellen Kompetenzen den Vorzug erhalten.

Diese Änderung ist zwar klein aber ein wichtiger Schritt für mehr Diversity und gelebte Repräsentation der Bevölkerung!